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Satzung

Satzung der Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V.
errichtet auf der Gründungsversammlung am 01.03.2014 in Freiburg und geändert wegen Eintragungshindernissen laut Vorstandsbeschluss vom 26.04.2014

§1

  1. Der Verein führt den Namen „Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik“ i.G. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. (nach Eintrag und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit Änderung: …ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Landau / Pfalz eingetragen… .)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76863 Herxheim
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

  1. Die „Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V.“ hat sich zum Ziel gesetzt, durch wissenschaftliche Arbeit die Lüscher-Color-Diagnostik zu fördern und durch einen geeigneten Wissenstransfer die Umsetzung der Ergebnisse im gesamten Gesundheitswesen und verschiedensten anderen Bereichen zu gewährleisten. Damit ist der Verein im Bereich der Förderung von Forschung und Wissenschaft, sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege tätig.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Aufarbeitung und Dokumentation von Behandlungsverläufen unter Einbeziehung der Lüscher-Color-Diagnostik, sowohl retrospektiv als auch prospektiv, auch um daraus unterschiedliche Therapieansätze zu entwickeln. Dabei sind die Mitglieder aktiv einzubeziehen. Ferner wird der Satzungszweck verwirklicht durch das Durchführen eigener Forschungsarbeiten oder Beauftragung geeigneter Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Zusammenhang mit der Lüscher-Color-Diagnostik.
  3. Die Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V. sammelt und archiviert die wissenschaftlichen Unterlagen im direkten und indirekten Zusammenhang mit der Lüscher-Color-Diagnostik.
  4. Der Wissenstransfer wird durch Veröffentlichungen in Fach- und Laienpresse, sowie durch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gewährleistet. Der Verein stimmt sich bei diesem Aufgabengebiet mit der Max-Lüscher Stiftung ab.
  5. Ein weiteres Ziel im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege ist die Förderung der Prävention und Therapie durch das Erkennen und Aufdecken psychosomatischer / psychovegetativer Zusammenhänge und Kausalitäten.
  6. Dabei wird die Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V mit allen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit verwandten Zielsetzungen sowie mit wissenschaftlichen Instituten und Behörden zusammenarbeiten.

§2a Gemeinnützigkeit

  1. Die Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung (§10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und im Sinne der §§ 51 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann jedoch zur Durchführung seiner Aufgaben Beschäftigungsverhältnisse eingehen, einschließlich einer hauptamtlichen Geschäftsführung.
  5. Zudem können Dienstleistungen, wie wissenschaftliche Arbeiten, Gutachten und Vorträge, die von Vereinsmitgliedern (einschließlich des Vorstandes) erbracht werden, nach den üblichen Honorarsätzen vergütet werden, wenn es sich um Projekte handelt, die in Zusammenarbeit mit Sponsoren durchgeführt werden. Für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind die Honorarempfänger verantwortlich.

§3 Mitglieder und Organe

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person mit abgeschlossener akademischer Ausbildung werden, die die Zielsetzung des Vereines unterstützen will, – insbesondere approbierte Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt und Personen verwandter Disziplinen. Die qualifizierte Anwendung der Lüscher-Color-Diagnostik ist Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen will. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§3a Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Dreimonatsfrist. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke oder aus anderen wichtigen Gründen, die in der Person des Mitgliedes liegen.
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste (z.B. wenn zwei aufeinanderfolgende, angemahnte Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden oder Mitglieder ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen können).
  4. durch Tod des Mitgliedes.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die folgende Vereinsfunktionen wahrnehmen: Vereinsführung und Repräsentation, Schriftführung, Finanzverwaltung. Die Aufgabenverteilung im Einzelnen regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretung des Vereines auf den Mitgliederversammlungen von übergeordneten Dach- und Fachverbänden kann von einem Vorstandsmitglied in Alleinvertretung wahrgenommen werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger gewählt und ihr Amt übernommen haben. Wiederwahl ist zulässig. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so muß bei nur 2 verbliebenen Vorständen bis zur nächsten routinemäßigen MV durch dieselben ein Nachfolger bestellt werden.
  4. Es können Vorstandsmitglieder in Abwesenheit gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
  5. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach außen auch befristet an andere Personen delegieren bzw. diese hauptamtlich damit betrauen.
  6. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz beschränkt.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können für die unmittelbaren Vorstandsaufgaben neben dem Ersatz ihrer Auslagen auch eine Aufwandsentschädigung gemäß §§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG erhalten. Die Abrechnung der Aufwendungen und Auslagen ist auch im Rahmen von Pauschalen zulässig. Diese richten sich bei Auslagen an den in der Steuergesetzgebung festgelegten Aufwendungspauschalen steuerrechtlich anerkannten Sätzen.
  8. Zudem können Tätigkeiten, die über die unmittelbaren Vorstandsaufgaben hinausgehen (z. B. Vorträge, Gutachten, hauptamtliche Geschäftsführung), angemessen vergütet werden. Über die Vereinbarung der Vergütung beschließt der Vorstand, wobei das betroffene Vorstandsmitglied weder stimmberechtigt ist, noch den Verein vertreten kann. Die Vergütung des Vorstands ist in der Mitgliederversammlung gesondert offenzulegen.

§5 Der Beirat

  1. Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat. Dieser Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die wissenschaftliche Beratung des Vorstands in allen Sachfragen zur Lüscher-Color-Diagnostik in Forschung und Praxis.
  2. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können in Abwesenheit gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
  3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung festlegt. Die Geschäftsordnung ist mit dem Vorstand abzustimmen, der letztendlich über das Inkrafttreten entscheidet.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern, wobei nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt sind.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Spätestens bis 14 Tage vor der MV können Anträge von den Mitgliedern zur Änderung der TO berücksichtigt werden, in diesem Fall muß die neue TO nochmals zugestellt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jeweils das Datum des Versandes.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Adresse verschickt wurde.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Die Wahl des Vorstandes
    2. Die Wahl der Kassenprüfer
    3. Die Wahl des Beirates
    4. Die Beschlussfassung von Vorlagen des Vorstandes sowie Anträgen von Mitgliedern
    5. Die Genehmigung des Haushaltes
    6. Die Festlegung des Jahresbeitrages
    7. Beschluss über Mitgliedschaften in Dach- und Fachverbänden
    8. Die Entlastung des Vorstandes sowie anderer Personen, die Ämter übernommen haben
    9. Die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
    10. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Es wird per Akklamation abgestimmt, sofern kein anderer Antrag gestellt wurde.
  6. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Sitzung leitet.
  7. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (es gilt die Enthaltungsregelung des BGB). Auch die Änderung des Zweckes, insbesondere ein Ausweitung von Tätigkeitsfeldern, kann so beschlossen werden.
  8. Wenn mehr als 15 % der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Zwecke und der Gründe verlangen, so ist dem zu entsprechen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages als Mindestbeitrag. Zudem sind die Beiträge für die Mitgliedschaften in übergeordneten Verbänden hinzu zurechnen, sofern diese als Kopfpauschalen erhoben werden. Diese Beiträge betragen höchstens 50% des ordentlichen Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag ist bis Anfang März eines jeden Jahres fällig.
  2. Die genauen Angaben zu den Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.

§8 Delegation

  1. Die Int. Ärztegesellschaft für Lüscher-Color-Diagnostik e.V. ist in übergeordneten medizinischen Verbänden vertreten, die in ihrer Zielrichtung gewährleisten, dass Anliegen des Vereines im Rahmen der Komplementärmedizin durchgesetzt werden bzw. eine entsprechende Interessensvertretung gewährleisten. Die einzelnen kooperierenden Organisationen, Vereine, Verbände und Fachgesellschaften sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Vertritt nur ein/e Delegierte/r den Verein, so wird dieser aus dem Kreise des Vorstandes bestimmt. Hier gilt das Alleinvertretungsrecht des Vorstandsmitgliedes. In Ausnahmefällen können auch Mitglieder des Beirates für die Vertretung vom Vorstand ermächtigt werden. Wenn keine vereinsrelevanten und rechtlich bindenden Entscheidungen getroffen werden (z.B. Fachausschüsse), können auch Mitglieder des Beirates entsandt werden. Sind mehr Delegierte zugelassen, kann jedes ordentliche Mitglied neben o.a. Delegierte/n die Aufgabe wahrnehmen. Alle Delegierten werden vom Vorstand benannt.

§9 Geschäftsordnung

Alle in der Satzung angeführten Geschäftsordnungen (Vorstand, Beirat, Beitragsordnung) sind nicht Gegenstand der Satzung.

§10 Auflösung des Vereines

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten satzungsgemäßen Vereinszweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die

Hufelandgesellschaft e.V. Berlin
Gesellschaft für Erfahrungsheilkunde e.V. Heidelberg

die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der vorliegenden Vereinssatzung zu verwenden haben.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Der Verein nimmt den Namen, die Adresse, das Alter, den Beruf und die Bankverbindung der Vereinsmitglieder auf. Diese, sowie Informationen über die Fachlichen Interessen eines Mitglieds im Rahmen des Vereins werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ihm obliegt die Erfüllung der in § 4g Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4g Abs. 2a BDSG).
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Eine Regelungslücke ist durch Auslegung so zu schließen, dass dies dem Geist und dem Zweck der Satzung am besten entspricht. Alle Beteiligten verpflichten sich, gemeinsam eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.